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Wärmepumpe


Schweizweit förderbar sind:
  • Ersatz von Öl- und Gasheizungen durch Wärmepumpen.
    Eine 100 kW Untergrenze gilt für Wärmepumpen in fossil-bivalenten Anlagen.
  • MFH, Gewerbe- & Industriebauten, auch jene im Besitz der öffentlichen Hand.
    Ausgeschlossen sind EFH, Neubauten und Ersatzneubauten.
  • Alle Wärmearten (Komfort- und Prozesswärme).
  • Alle Typen von Wärmepumpen mit CH-Qualitätslabel
    (Luft, Wasser, Erdwärme, Abwärme).

Ausnahmen:
  • Kanton GL: Nur Gewerbegebäude und Prozesswärme.
  • Kanton VD: Nur Prozesswärme.

Zahlungskonditionen: Die Fördergelder werden in jährlichen Tranchen bis 2031 ausbezahlt.

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